opencaselaw.ch

ZK1 2022 188

Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Graubünden · 2022-11-23 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. A._____, geboren am _____ 1980, wurde von Dr. med. B._____, Amtsarzt der Region _____, mit Verfügung vom 14. November 2022 für eine Dauer von sechs Wochen in die Klinik D._____ zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Grund für die ärztliche Einweisung bildete ein zweimaliger Polizeieinsatz aufgrund einer Dekompensation im Rahmen eines zunehmend manischen Zustands bei einer bekannten bipolaren Störung und medikamentöser Malcompliance. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 14. November 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. November 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Am 17. November 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis am Folgetag um ei- nen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer angefordert. D. Den angeforderten Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten reichte die Klinik D._____ am 18. November 2022 dem Kantonsgericht ein. Mit der glei- chentags ergangenen Verfügung wurde Dr. med. C._____, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie FMH, entsprechend Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begut- achtung des Beschwerdeführers beauftragt. E. Mit Verfügung vom 21. November 2022 wurde der Beschwerdeführer zu der für den 23. November 2022 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen. F. Das Sachverständigengutachten datiert vom 19. November 2022 und wur- de dem Kantonsgericht am 21. November 2022 überbracht. Die mündliche Haupt- verhandlung fand am 23. November 2022 vor der I. Zivilkammer des Kantonsge- richts statt. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. G. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispo- sitiv dem Beschwerdeführer sowie der Psychiatrischen Klinik D._____ noch am

23. November 2022 zugestellt.

3 / 12

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin-

gung (Art. 426 ff. ZGB). Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige

kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1

EGzZGB [BR 210.100]), womit es auch zur Beurteilung der vorliegenden Be-

schwerde zuständig ist. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit

Mitteilung des Entscheids (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2

ZGB). Mit der unterzeichneten Eingabe vom 16. November 2022 wurde besagte

Frist gewahrt (act. 01). Auf die frist- und formgerecht anhängig gemachte Be-

schwerde ist einzutreten.

2.1.

Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz finden bei einer

fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Art. 450 ff. ZGB

sinngemäss Anwendung. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB

statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens,

die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind,

soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften auf-

stellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge-

setzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB m.w.H.). Dies gilt nament-

lich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offi-

zialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der

Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind

auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wo-

bei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen

kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjek-

tes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Gei-

ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel

2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich

schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessen-

heit frei überprüft.

2.2.

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines

Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen

Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten

muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten

sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass

es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert

(BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger,

in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Ba-

E. 4 / 12

sel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu

Art. 450e ZGB).

Vorliegend wurde ein psychiatrisches Gutachten angeordnet. Das Kurzgutachten

wurde von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am

19. November 2022 erstattet. Dr. med. C._____ hat den Beschwerdeführer am

19. November 2022 persönlich untersucht (act. 06). Dem Erfordernis eines Sach-

verständigengutachtens ist hiermit Genüge getan.

2.3.

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein-

stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch

zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph

Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).

Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die

Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser,

a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptver-

handlung am 23. November 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt.

3.1.

Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin-

gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone

gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor-

gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen

darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene

Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter-

bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen

(Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid

unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu

Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische

Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Per-

son eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm

Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).

3.2.

Nach Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB ist jeder

Amtsarzt zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Als Amtsarzt

der Region _____ war Dr. med. B._____ folglich befugt, den Beschwerdeführer

fürsorgerisch unterzubringen. Die Verfügung enthält überdies alle gemäss Art. 430

Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Bestätigt wurde damit gleichsam

die Durchführung der vorgängig zur Anordnung der Einweisung zu erfolgenden

E. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi-

schen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahr-

lost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige

Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der

Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betrof-

fene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht

mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine

Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger,

a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem

Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3;

vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006,

BBl 2006 7001, S 7062 [zit.: Botschaft]). Für die Anordnung einer fürsorgerischen

Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügen-

de gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich

alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein

(BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).

Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der

drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige

Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus

dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu-

ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be-

treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise

Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist

schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016

E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur

in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine

fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen

mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei-

ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon-

form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er-

reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den

angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu

Art. 426 ZGB).

E. 5 / 12 ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Unter formellen Gesichtspunk- ten erfolgte die fürsorgerische Unterbringung demnach rechtmässig.

E. 6 / 12

4.2.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer an einem der

in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies

eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung

umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen

oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft,

a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die

medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin ent-

nommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classifica-

tion of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).

4.2.2. Zunächst wurde beim Beschwerdeführer eine weder depressive noch mani-

sche schizoaffektive Störung gemeinsam mit einem schädlichen Gebrauch von

Alkohol diagnostiziert (ICD-10: F25.0, ICD-10: F10.1; Behandlungsplan vom

16. November 2022, act. 04.1). Offenbar wurde die Diagnose zu einem späteren

Zeitpunkt angepasst. In dem zwei Tage später zuhanden des Kantonsgerichts er-

statteten Bericht der behandelnden Ärzte lautete die Diagnose auf eine gegenwär-

tig manische schizoaffektive Störung (act. 04). Zudem wurde ausgeführt, der Be-

schwerdeführer sei den PDGR mit der genannten Diagnose seit 2007 bekannt; es

handle sich um seine mittlerweile elfte Hospitalisation. Auch der Gutachter dia-

gnostizierte beim Beschwerdeführer eine gegenwärtig manische schizoaffektive

Störung. Der Beschwerdeführer zeige schizophrene Symptome in Form eines

Grössenwahns, welche ebenso zur manischen Situation passten. Typisch für das

manische Zustandsbild sei im Weiteren die gewisse Angetriebenheit des Be-

schwerdeführers, sein sprunghafter Gedankengang und auch die Überheblichkeit,

mit der er das Gespräch habe führen wollen. Im Gedankengang des Beschwerde-

führers hätten sich ausserdem Widersprüche gezeigt: Er habe betont, freiwillig in

der Klinik zu sein, obwohl er Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung

erhoben habe. Typisch für das manische Zustandsbild sei auch die leicht euphori-

sche Stimmungslage, die unpassend für die Situation einer fürsorgerischen Unter-

bringung sei, insbesondere angesichts der dagegen hängigen Beschwerde

(act. 06, S. 4). Fest steht nach dem Gesagten, dass der Beschwerdeführer an ei-

nem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet und zwar in Form

einer psychischen Störung.

4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag

eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung

oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer

Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu

erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde

E. 7 / 12

(vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin-

gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur

als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen

kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem

Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei-

ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis-

mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie-

hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten

Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So

hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs-

beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr

für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu

rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be-

ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105

E. 2.4).

4.3.2. Vor der ärztlichen Einweisung in die Klinik D._____ am 14. November 2022

war der Beschwerdeführer bereits drei Tage in der Klinik in E._____ hospitalisiert

und ist dort selbständig ausgetreten. Das geht aus dem Bericht der behandelnden

Chefärztin,

Dr. med. F._____,

sowie

des

behandelnden

Oberarztes,

Dr. med. G._____, hervor (act. 04). Bei der Einweisung sei der Beschwerdeführer

in einem zunehmend dekompensierten manischen Zustand gewesen. Er habe

sich in einem manisch-angetriebenen Zustand, denkbeschleunigt, wechselnd in

Deutsch und Englisch kommunizierend sowie mit bedrohlichem, fremdaggressi-

vem Verhalten gegenüber Personal und Mitarbeiter gezeigt, führen die Ärzte prä-

zisierend aus. Bezüglich der Medikamenteneinnahme zeige er sich jedoch compli-

ant, nehme regelmässig Invega und Temesta aus der Reserve ein. Die gegenwär-

tig manische schizoaffektive Störung bedürfe einer kontinuierlichen medikamentö-

sen Behandlung, wobei sich der Beschwerdeführer in einer Stabilisierungsphase

befinde. Es seien keine weniger einschneidenden Massnahmen als die Unterbrin-

gung in der Allgemeinpsychiatrie ersichtlich, so die behandelnden Ärzte.

4.3.3. Zu beachten ist die Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e

Abs. 3 ZGB, wonach sich der Beschwerdeentscheid bei psychischen Störungen

auf ein Sachverständigengutachten abzustützen hat. Laut Einschätzung des Gut-

achters ist eine Behandlung der schizoaffektiven Störung des Beschwerdeführers

vornehmlich mittels Medikamenten notwendig. Ebenfalls indiziert sei eine Betreu-

ung, um die regelmässige Einnahme der Medikamente zu gewährleisten. Wichtig

sei eine Betreuung im geschützten Rahmen, respektive eine gewisse Reizab-

E. 8 / 12

schirmung, damit die Symptomatik nicht noch unterstützt werde. Eine stationäre

Behandlung des Beschwerdeführers sei aufgrund seines psychischen Zustandes

mit einer nur teilweisen Besserung unerlässlich (act. 06, S. 5, Frage 4). Es beste-

he die zugleich grosse und konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer im mani-

formen Zustand viele Geldausgaben tätige, die Medikamente wiederum nicht ein-

nehme und zunehmend dekompensiere, so Dr. med. C._____. Dabei könne er

auch zu wenig geordnet sein, um allein wohnen zu können und für sich zu sorgen.

Komme es zu einer Grenzsetzung durch Dritte, derweil der Beschwerdeführer im

manischen Zustand sei, könne dieser auch fremdaggressiv werden (act. 06, S. 5

Frage 3).

4.3.4. Sowohl die behandelnden Ärzte der Klinik D._____ wie auch das Sachver-

ständigengutachten erachten eine Behandlung der gegenwärtig manischen schi-

zoaffektiven Störung sowie eine Betreuung aufgrund derselben als notwendig.

Offen bleibt dagegen, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das

Leben des Beschwerdeführers zu rechnen ist, wenn die Behandlung und Betreu-

ung unterbleibt. Die behandelnden Ärzte der Klinik D._____ äussern sich zu dieser

Frage überhaupt nicht (vgl. oben, E. 4.3.2). Das vom Gutachter erwähnte Tätigen

vieler Geldausgaben stellt für den Beschwerdeführer lediglich in finanzieller Hin-

sicht eine Gefahr dar. Diese scheint ausserdem gering zu sein, da der Beschwer-

deführer gemäss seinen Angaben verbeiständet ist (act. 10, S. 3). Die vom Gut-

achter ins Feld geführte zunehmende Dekompensation des Beschwerdeführers ist

ebenfalls eine abstrakte und keine konkret definierte Gefahr. Ebenfalls keine die

fürsorgerische Unterbringung als schwerwiegenden Eingriff in die persönliche

Freiheit rechtfertigende konkrete Selbstgefährdung stellt schliesslich das Unver-

mögen dar, alleine zu wohnen und für sich sorgen zu können. Es fehlt nach alle-

dem an der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die fürsorgerische

Unterbringung geforderten konkreten Selbstgefährdung des Beschwerdeführers.

Als gegeben erachtete der Gutachter ferner die Möglichkeit einer Fremdgefähr-

dung durch den Beschwerdeführer im manischen Zustand. Eine Fremdgefährdung

kann für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung jedoch nicht rechtfertigen

(siehe oben, E. 4.1 in fine).

4.3.5. Dr. med. C._____ stellte ausserdem fest, der Beschwerdeführer behaupte,

keine psychische Erkrankung zu haben, und sei nicht krankheitseinsichtig. Nichts-

destotrotz sei er mit der Medikation einverstanden. Die Kooperation sei allerdings

noch zu wenig gefestigt (act. 06, S. 5, Frage 4). Die Feststellung des Gutachters,

wonach eine Krankheitseinsicht bei gleichzeitiger Bereitschaft zur Einnahme der

von den Ärzten verordneten Medikamente fehlt, bestätigte sich für das Gericht

E. 9 / 12

anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung. Dabei

erklärte der Beschwerdeführer mehrmals, nicht psychisch krank zu sein, sondern

vielmehr an somatischen Problemen zu leiden, welche auf die Einnahme eines

fälschlicherweise verordneten Medikaments in der Vergangenheit zurückzuführen

seien. Die Einnahme der aktuell verordneten Medikamente stellte er aber nicht in

Frage und erklärte, die Medikamente auch weiterhin einzunehmen, und zwar so

lange dies notwendig sei (act. 10).

4.3.6. Bei der Entscheidfindung hat die Beschwerdeinstanz auf den Zustand des

Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung am 23. November 2022

abzustellen. Nachdem der Beschwerdeführer vor der Verhandlung zunächst hatte

mitteilen lassen, dass er nicht erscheinen werde (act. 08), erschien er letztlich

trotzdem. Dabei war er durchwegs kooperativ und beantwortete alle Fragen des

Gerichts ausführlich und sehr detailreich, teilweise etwas ausschweifend. Biswei-

len brach er seine Ausführungen ab, wobei er gedanklich verloren wirkte und je-

weils nicht mehr recht wusste, wie er fortfahren solle.

Der im Kurzgutachten festgestellte Grössenwahn im Rahmen der manischen Si-

tuation (E. 4.2.2 vorstehend) ergab sich auch in den Schilderungen des Be-

schwerdeführers vor dem Gericht. Beispielhaft angeführt sei die Erklärung, wo-

nach er als "Influencer" auf Instagram diverse "Promotions" mache, wobei er an-

gab, über 15'200 Follower zu verfügen. An anderer Stelle führte er aus, dass er

nicht nur auf Social Media, sondern auch sonst sehr beliebt sei. Das alles könne

er beweisen, da es elektronisch abgespeichert sei. Er könne "jenste" Namen nen-

nen, im vier- bis fünfstelligen Bereich – im Millionenbereich. Er habe ein weltweit

sehr gutes Netzwerk. Seinen Schwächezustand schien er zu verkennen, bezeich-

nete seine Ärzte und die Pflegepersonen der PDGR als "personal advisors". Als

sein hauptsächliches Problem glaubt der Beschwerdeführer sein jetziges Umfeld

erkannt zu haben. Für den Fall, dass die fürsorgerische Unterbringung aufgeho-

ben werde, beabsichtige er deshalb, nach H._____ zu gehen, wo auch seine jün-

gere Schwester wohne, zu welcher er ein gutes Verhältnis habe. Gleichzeitig sei

er bereit, auf der offenen Station der Klinik D._____ zu bleiben, so lange wie das

seine "Berater" für notwendig erachteten. Dass er bei einer Grenzsetzung durch

Dritte fremdaggressiv werden könne, bestritt der Beschwerdeführer und erklärte,

noch nie jemandem etwas getan zu haben (act. 10).

Der Eindruck, welchen das Gericht vom Zustand des Beschwerdeführers anläss-

lich der Anhörung erhalten hat, stimmt mit den im Kurzgutachten umschriebenen

Wahrnehmungen des Gutachters überein. Insbesondere ist für das Gericht ein-

E. 10 / 12

deutig erwiesen, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung

leidet, welche behandlungsbedürftig ist.

Im Hinblick auf die Erforderlichkeit der fürsorgerischen Unterbringung halten der

Gutachter wie auch die behandelnden Ärzte der PDGR – in lediglich abstrakter

(und etwas formelhaft anmutender) Art und Weise fest – es seien keine weniger

einschneidenden Massnahmen als eine stationäre Behandlung ersichtlich; eine

solche sei unerlässlich (act. 06, S. 5 Frage 5; act. 04). Diese Feststellung wird für

das Kantonsgericht dadurch etwas relativiert, dass der Beschwerdeführer von der

Klinik in E._____ nicht etwa per Rückbehalt am Austritt gehindert wurde. Offenbar

erschien den dortigen Fachpersonen eine fürsorgerische Unterbringung also nicht

erforderlich zu sein. Weiter scheint es so, als ob der Beschwerdeführer zumindest

intuitiv spürt, dass und wann er Hilfe benötigt, ansonsten er erst gar nicht freiwillig

in die Klinik E._____ eingetreten wäre. Anlass für die Einweisung bildete seinen

Ausführungen zufolge zudem, dass er in der Nähe der IBW (Höhere Fachschule

Südostschweiz) in Chur einen Notfallknopf gedrückt habe, weil er sich nicht gut

gefühlt habe (act. 10, S. 4).

5.

Im Ergebnis kann im Sinne der vorstehenden Erwägungen festgehalten

werden, dass beim Beschwerdeführer erwiesenermassen ein behandlungs- und

betreuungsbedürftiger Schwächezustand besteht. Keine hinreichend konkreten

Feststellungen enthält das Gutachten allerdings dazu, welche Selbstgefährdung

sich aus diesem Schwächezustand zu ergeben droht, wenn die notwendige Be-

handlung unterbleibt (vgl. dazu im Einzelnen E. 4.3.4 vorstehend). Zudem ist zu

vermerken, dass der Beschwerdeführer sich in letzter Zeit freiwillig Hilfe geholt

hat. Schliesslich sind die gutachterlichen Ausführungen zu einer potentiellen

Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer bei Unterbleiben der Behandlung

vage. Selbst der zur Einweisung führende Vorfall enthält keine konkreten Hinweise

auf eine Fremdgefährdung. Es erscheint unter diesen Umständen fraglich, ob die

fürsorgerische Unterbringung erforderlich und verhältnismässig ist. Das kann of-

fenbleiben, zumal vorliegend eine konkrete Selbstgefährdung von einem gewissen

Ausmass gutachterlich nicht nachgewiesen ist. Es fehlt daher bereits an einer ma-

teriellen Voraussetzung für die fürsorgerische Unterbringung. Aus diesem Grund

ist die Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuhe-

ben.

6.

Der Beschwerdeführer hat anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung

erklärt, dass er bereit sei, freiwillig in der Klinik zu bleiben, da er sich derzeit gut

betreut fühle. Davon ist Vormerk zu nehmen.

E. 11 / 12 7. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer vollumfänglich durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 3'041.60 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'541.60) zu Lasten des Kantons Graubünden.

E. 12 / 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
  2. Es wird Vormerk davon genommen, dass A._____ sich bereit erklärt hat, freiwillig in der Klinik D._____ zu verbleiben.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'041.60 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'541.60) gehen zu Las- ten des Kantons Graubünden.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu- lässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 23. November 2022 Referenz ZK1 22 188 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Gabriel, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 14.11.2022 Mitteilung

29. November 2022

2 / 12 Sachverhalt A. A._____, geboren am _____ 1980, wurde von Dr. med. B._____, Amtsarzt der Region _____, mit Verfügung vom 14. November 2022 für eine Dauer von sechs Wochen in die Klinik D._____ zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Grund für die ärztliche Einweisung bildete ein zweimaliger Polizeieinsatz aufgrund einer Dekompensation im Rahmen eines zunehmend manischen Zustands bei einer bekannten bipolaren Störung und medikamentöser Malcompliance. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 14. November 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. November 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Am 17. November 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis am Folgetag um ei- nen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer angefordert. D. Den angeforderten Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten reichte die Klinik D._____ am 18. November 2022 dem Kantonsgericht ein. Mit der glei- chentags ergangenen Verfügung wurde Dr. med. C._____, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie FMH, entsprechend Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begut- achtung des Beschwerdeführers beauftragt. E. Mit Verfügung vom 21. November 2022 wurde der Beschwerdeführer zu der für den 23. November 2022 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen. F. Das Sachverständigengutachten datiert vom 19. November 2022 und wur- de dem Kantonsgericht am 21. November 2022 überbracht. Die mündliche Haupt- verhandlung fand am 23. November 2022 vor der I. Zivilkammer des Kantonsge- richts statt. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. G. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispo- sitiv dem Beschwerdeführer sowie der Psychiatrischen Klinik D._____ noch am

23. November 2022 zugestellt.

3 / 12 Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung (Art. 426 ff. ZGB). Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]), womit es auch zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der unterzeichneten Eingabe vom 16. November 2022 wurde besagte Frist gewahrt (act. 01). Auf die frist- und formgerecht anhängig gemachte Be- schwerde ist einzutreten. 2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz finden bei einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Art. 450 ff. ZGB sinngemäss Anwendung. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften auf- stellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB m.w.H.). Dies gilt nament- lich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offi- zialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wo- bei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjek- tes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessen- heit frei überprüft. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Ba-

4 / 12 sel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend wurde ein psychiatrisches Gutachten angeordnet. Das Kurzgutachten wurde von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am

19. November 2022 erstattet. Dr. med. C._____ hat den Beschwerdeführer am

19. November 2022 persönlich untersucht (act. 06). Dem Erfordernis eines Sach- verständigengutachtens ist hiermit Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptver- handlung am 23. November 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.1. Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin- gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor- gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter- bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Per- son eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2. Nach Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB ist jeder Amtsarzt zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Als Amtsarzt der Region _____ war Dr. med. B._____ folglich befugt, den Beschwerdeführer fürsorgerisch unterzubringen. Die Verfügung enthält überdies alle gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Bestätigt wurde damit gleichsam die Durchführung der vorgängig zur Anordnung der Einweisung zu erfolgenden

5 / 12 ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Unter formellen Gesichtspunk- ten erfolgte die fürsorgerische Unterbringung demnach rechtmässig. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahr- lost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betrof- fene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S 7062 [zit.: Botschaft]). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügen- de gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu- ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be- treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei- ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon- form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er- reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

6 / 12 4.2.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin ent- nommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classifica- tion of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). 4.2.2. Zunächst wurde beim Beschwerdeführer eine weder depressive noch mani- sche schizoaffektive Störung gemeinsam mit einem schädlichen Gebrauch von Alkohol diagnostiziert (ICD-10: F25.0, ICD-10: F10.1; Behandlungsplan vom

16. November 2022, act. 04.1). Offenbar wurde die Diagnose zu einem späteren Zeitpunkt angepasst. In dem zwei Tage später zuhanden des Kantonsgerichts er- statteten Bericht der behandelnden Ärzte lautete die Diagnose auf eine gegenwär- tig manische schizoaffektive Störung (act. 04). Zudem wurde ausgeführt, der Be- schwerdeführer sei den PDGR mit der genannten Diagnose seit 2007 bekannt; es handle sich um seine mittlerweile elfte Hospitalisation. Auch der Gutachter dia- gnostizierte beim Beschwerdeführer eine gegenwärtig manische schizoaffektive Störung. Der Beschwerdeführer zeige schizophrene Symptome in Form eines Grössenwahns, welche ebenso zur manischen Situation passten. Typisch für das manische Zustandsbild sei im Weiteren die gewisse Angetriebenheit des Be- schwerdeführers, sein sprunghafter Gedankengang und auch die Überheblichkeit, mit der er das Gespräch habe führen wollen. Im Gedankengang des Beschwerde- führers hätten sich ausserdem Widersprüche gezeigt: Er habe betont, freiwillig in der Klinik zu sein, obwohl er Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung erhoben habe. Typisch für das manische Zustandsbild sei auch die leicht euphori- sche Stimmungslage, die unpassend für die Situation einer fürsorgerischen Unter- bringung sei, insbesondere angesichts der dagegen hängigen Beschwerde (act. 06, S. 4). Fest steht nach dem Gesagten, dass der Beschwerdeführer an ei- nem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet und zwar in Form einer psychischen Störung. 4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde

7 / 12 (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie- hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be- ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). 4.3.2. Vor der ärztlichen Einweisung in die Klinik D._____ am 14. November 2022 war der Beschwerdeführer bereits drei Tage in der Klinik in E._____ hospitalisiert und ist dort selbständig ausgetreten. Das geht aus dem Bericht der behandelnden Chefärztin, Dr. med. F._____, sowie des behandelnden Oberarztes, Dr. med. G._____, hervor (act. 04). Bei der Einweisung sei der Beschwerdeführer in einem zunehmend dekompensierten manischen Zustand gewesen. Er habe sich in einem manisch-angetriebenen Zustand, denkbeschleunigt, wechselnd in Deutsch und Englisch kommunizierend sowie mit bedrohlichem, fremdaggressi- vem Verhalten gegenüber Personal und Mitarbeiter gezeigt, führen die Ärzte prä- zisierend aus. Bezüglich der Medikamenteneinnahme zeige er sich jedoch compli- ant, nehme regelmässig Invega und Temesta aus der Reserve ein. Die gegenwär- tig manische schizoaffektive Störung bedürfe einer kontinuierlichen medikamentö- sen Behandlung, wobei sich der Beschwerdeführer in einer Stabilisierungsphase befinde. Es seien keine weniger einschneidenden Massnahmen als die Unterbrin- gung in der Allgemeinpsychiatrie ersichtlich, so die behandelnden Ärzte. 4.3.3. Zu beachten ist die Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB, wonach sich der Beschwerdeentscheid bei psychischen Störungen auf ein Sachverständigengutachten abzustützen hat. Laut Einschätzung des Gut- achters ist eine Behandlung der schizoaffektiven Störung des Beschwerdeführers vornehmlich mittels Medikamenten notwendig. Ebenfalls indiziert sei eine Betreu- ung, um die regelmässige Einnahme der Medikamente zu gewährleisten. Wichtig sei eine Betreuung im geschützten Rahmen, respektive eine gewisse Reizab-

8 / 12 schirmung, damit die Symptomatik nicht noch unterstützt werde. Eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers sei aufgrund seines psychischen Zustandes mit einer nur teilweisen Besserung unerlässlich (act. 06, S. 5, Frage 4). Es beste- he die zugleich grosse und konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer im mani- formen Zustand viele Geldausgaben tätige, die Medikamente wiederum nicht ein- nehme und zunehmend dekompensiere, so Dr. med. C._____. Dabei könne er auch zu wenig geordnet sein, um allein wohnen zu können und für sich zu sorgen. Komme es zu einer Grenzsetzung durch Dritte, derweil der Beschwerdeführer im manischen Zustand sei, könne dieser auch fremdaggressiv werden (act. 06, S. 5 Frage 3). 4.3.4. Sowohl die behandelnden Ärzte der Klinik D._____ wie auch das Sachver- ständigengutachten erachten eine Behandlung der gegenwärtig manischen schi- zoaffektiven Störung sowie eine Betreuung aufgrund derselben als notwendig. Offen bleibt dagegen, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Beschwerdeführers zu rechnen ist, wenn die Behandlung und Betreu- ung unterbleibt. Die behandelnden Ärzte der Klinik D._____ äussern sich zu dieser Frage überhaupt nicht (vgl. oben, E. 4.3.2). Das vom Gutachter erwähnte Tätigen vieler Geldausgaben stellt für den Beschwerdeführer lediglich in finanzieller Hin- sicht eine Gefahr dar. Diese scheint ausserdem gering zu sein, da der Beschwer- deführer gemäss seinen Angaben verbeiständet ist (act. 10, S. 3). Die vom Gut- achter ins Feld geführte zunehmende Dekompensation des Beschwerdeführers ist ebenfalls eine abstrakte und keine konkret definierte Gefahr. Ebenfalls keine die fürsorgerische Unterbringung als schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit rechtfertigende konkrete Selbstgefährdung stellt schliesslich das Unver- mögen dar, alleine zu wohnen und für sich sorgen zu können. Es fehlt nach alle- dem an der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die fürsorgerische Unterbringung geforderten konkreten Selbstgefährdung des Beschwerdeführers. Als gegeben erachtete der Gutachter ferner die Möglichkeit einer Fremdgefähr- dung durch den Beschwerdeführer im manischen Zustand. Eine Fremdgefährdung kann für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung jedoch nicht rechtfertigen (siehe oben, E. 4.1 in fine). 4.3.5. Dr. med. C._____ stellte ausserdem fest, der Beschwerdeführer behaupte, keine psychische Erkrankung zu haben, und sei nicht krankheitseinsichtig. Nichts- destotrotz sei er mit der Medikation einverstanden. Die Kooperation sei allerdings noch zu wenig gefestigt (act. 06, S. 5, Frage 4). Die Feststellung des Gutachters, wonach eine Krankheitseinsicht bei gleichzeitiger Bereitschaft zur Einnahme der von den Ärzten verordneten Medikamente fehlt, bestätigte sich für das Gericht

9 / 12 anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung. Dabei erklärte der Beschwerdeführer mehrmals, nicht psychisch krank zu sein, sondern vielmehr an somatischen Problemen zu leiden, welche auf die Einnahme eines fälschlicherweise verordneten Medikaments in der Vergangenheit zurückzuführen seien. Die Einnahme der aktuell verordneten Medikamente stellte er aber nicht in Frage und erklärte, die Medikamente auch weiterhin einzunehmen, und zwar so lange dies notwendig sei (act. 10). 4.3.6. Bei der Entscheidfindung hat die Beschwerdeinstanz auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung am 23. November 2022 abzustellen. Nachdem der Beschwerdeführer vor der Verhandlung zunächst hatte mitteilen lassen, dass er nicht erscheinen werde (act. 08), erschien er letztlich trotzdem. Dabei war er durchwegs kooperativ und beantwortete alle Fragen des Gerichts ausführlich und sehr detailreich, teilweise etwas ausschweifend. Biswei- len brach er seine Ausführungen ab, wobei er gedanklich verloren wirkte und je- weils nicht mehr recht wusste, wie er fortfahren solle. Der im Kurzgutachten festgestellte Grössenwahn im Rahmen der manischen Si- tuation (E. 4.2.2 vorstehend) ergab sich auch in den Schilderungen des Be- schwerdeführers vor dem Gericht. Beispielhaft angeführt sei die Erklärung, wo- nach er als "Influencer" auf Instagram diverse "Promotions" mache, wobei er an- gab, über 15'200 Follower zu verfügen. An anderer Stelle führte er aus, dass er nicht nur auf Social Media, sondern auch sonst sehr beliebt sei. Das alles könne er beweisen, da es elektronisch abgespeichert sei. Er könne "jenste" Namen nen- nen, im vier- bis fünfstelligen Bereich – im Millionenbereich. Er habe ein weltweit sehr gutes Netzwerk. Seinen Schwächezustand schien er zu verkennen, bezeich- nete seine Ärzte und die Pflegepersonen der PDGR als "personal advisors". Als sein hauptsächliches Problem glaubt der Beschwerdeführer sein jetziges Umfeld erkannt zu haben. Für den Fall, dass die fürsorgerische Unterbringung aufgeho- ben werde, beabsichtige er deshalb, nach H._____ zu gehen, wo auch seine jün- gere Schwester wohne, zu welcher er ein gutes Verhältnis habe. Gleichzeitig sei er bereit, auf der offenen Station der Klinik D._____ zu bleiben, so lange wie das seine "Berater" für notwendig erachteten. Dass er bei einer Grenzsetzung durch Dritte fremdaggressiv werden könne, bestritt der Beschwerdeführer und erklärte, noch nie jemandem etwas getan zu haben (act. 10). Der Eindruck, welchen das Gericht vom Zustand des Beschwerdeführers anläss- lich der Anhörung erhalten hat, stimmt mit den im Kurzgutachten umschriebenen Wahrnehmungen des Gutachters überein. Insbesondere ist für das Gericht ein-

10 / 12 deutig erwiesen, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet, welche behandlungsbedürftig ist. Im Hinblick auf die Erforderlichkeit der fürsorgerischen Unterbringung halten der Gutachter wie auch die behandelnden Ärzte der PDGR – in lediglich abstrakter (und etwas formelhaft anmutender) Art und Weise fest – es seien keine weniger einschneidenden Massnahmen als eine stationäre Behandlung ersichtlich; eine solche sei unerlässlich (act. 06, S. 5 Frage 5; act. 04). Diese Feststellung wird für das Kantonsgericht dadurch etwas relativiert, dass der Beschwerdeführer von der Klinik in E._____ nicht etwa per Rückbehalt am Austritt gehindert wurde. Offenbar erschien den dortigen Fachpersonen eine fürsorgerische Unterbringung also nicht erforderlich zu sein. Weiter scheint es so, als ob der Beschwerdeführer zumindest intuitiv spürt, dass und wann er Hilfe benötigt, ansonsten er erst gar nicht freiwillig in die Klinik E._____ eingetreten wäre. Anlass für die Einweisung bildete seinen Ausführungen zufolge zudem, dass er in der Nähe der IBW (Höhere Fachschule Südostschweiz) in Chur einen Notfallknopf gedrückt habe, weil er sich nicht gut gefühlt habe (act. 10, S. 4). 5. Im Ergebnis kann im Sinne der vorstehenden Erwägungen festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer erwiesenermassen ein behandlungs- und betreuungsbedürftiger Schwächezustand besteht. Keine hinreichend konkreten Feststellungen enthält das Gutachten allerdings dazu, welche Selbstgefährdung sich aus diesem Schwächezustand zu ergeben droht, wenn die notwendige Be- handlung unterbleibt (vgl. dazu im Einzelnen E. 4.3.4 vorstehend). Zudem ist zu vermerken, dass der Beschwerdeführer sich in letzter Zeit freiwillig Hilfe geholt hat. Schliesslich sind die gutachterlichen Ausführungen zu einer potentiellen Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer bei Unterbleiben der Behandlung vage. Selbst der zur Einweisung führende Vorfall enthält keine konkreten Hinweise auf eine Fremdgefährdung. Es erscheint unter diesen Umständen fraglich, ob die fürsorgerische Unterbringung erforderlich und verhältnismässig ist. Das kann of- fenbleiben, zumal vorliegend eine konkrete Selbstgefährdung von einem gewissen Ausmass gutachterlich nicht nachgewiesen ist. Es fehlt daher bereits an einer ma- teriellen Voraussetzung für die fürsorgerische Unterbringung. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuhe- ben. 6. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung erklärt, dass er bereit sei, freiwillig in der Klinik zu bleiben, da er sich derzeit gut betreut fühle. Davon ist Vormerk zu nehmen.

11 / 12 7. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer vollumfänglich durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 3'041.60 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'541.60) zu Lasten des Kantons Graubünden.

12 / 12 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2. Es wird Vormerk davon genommen, dass A._____ sich bereit erklärt hat, freiwillig in der Klinik D._____ zu verbleiben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'041.60 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'541.60) gehen zu Las- ten des Kantons Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu- lässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: